Das EWärmeG Baden-Württemberg verlangt beim Heizungstausch in vor 2009 errichteten Gebäuden mindestens 15 % erneuerbare Wärme oder 15 % weniger Wärmebedarf, spätestens 18 Monate nach der Inbetriebnahme (§ 4). Es gilt neben dem Bundesgesetz weiter, so steht es beim Umweltministerium. Eine elektrische Wärmepumpe erfüllt die Pflicht ab einer Jahresarbeitszahl von 2,50, und den Nachweis nimmt in Stuttgart das Baurechtsamt entgegen.
Das Gesetz ist reines Landesrecht und kommt zu dem hinzu, was der Bund verlangt. In der Tabelle stehen die Regeln, wie wir sie beim Ministerium und im Gesetzestext gelesen haben.
| Punkt | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Auslöser | Austausch oder nachträglicher Einbau einer Heizung | § 4 Abs. 1 |
| Gebäude | vor 2009 errichtet, Wohngebäude und Nichtwohngebäude ab 50 m² | Umweltministerium, Merkblatt |
| Anforderung | mindestens 15 % erneuerbar oder 15 % Bedarfsminderung | § 4 Abs. 1 |
| Frist | spätestens 18 Monate nach Inbetriebnahme erfüllen und nachweisen | § 4 Abs. 2 |
| Wärmepumpe | elektrisch mit Jahresarbeitszahl ab 2,50 bei voller Deckung, oder Leistung ab 25 % der Heizlast | § 5 Abs. 2 |
| Nachweis | Bestätigung eines Sachkundigen | § 20, Merkblatt 08/2024 |
| Stelle in Stuttgart | Baurechtsamt, Eberhardstraße 33 | Stadt Stuttgart |
| Ausnahmen | technisch unmöglich, Denkmal, unbillige Härte | Merkblatt |
Die Paragrafen nennen wir nach dem Gesetzestext mit Stand 23.02.2024. Verbindlich nachlesen sollten Sie beim Umweltministerium, in den Antworten zum Heizen und im Merkblatt von 08/2024.
